Fernabsatz: Auspacken und prüfen

Die 14 Tage Widerrufsrecht gelten auch im Fernabsatz, wenn der Kunde die bestellte Ware auspackt und prüft. Wenn er jedoch mit der Ware nicht schonend umgeht, muss er häufig Wertersatz leisten. Was “Prüfen” in der Praxis bedeutet, ist im Einzelfall häufig umstritten. Nun landete ein konkreter Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az.VIII ZR 331/09):

Der Kunde hatte ein Wasserbett ausgepackt und mit Wasser gefüllt,um es auszuprobieren. Danach schickte er es dann aber doch an den Versandhändler zurück. Die Richter entschieden, dass der Versandhändler nun den vollen Kaufpreis erstatten muss. Denn grundsätzlich dürfen Kunden die Waren so prüfen wie im Ladengeschäft. Sie müssen allerdings mit ihrer “Prüfung” so schonend wie möglich tun.

Eine Wertminderung kann trotzdem entstehen, denn das ist die Sache des Händlers.